planetroll® Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma planetroll GmbH & Co. KG
Stand 07/2009
I. Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern;
jedoch nur, wenn es sich um Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, handelt.
(2) Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Vertragspartner, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit unserem Vertragspartner haben in jedem Fall Vorrang
vor diesen AVB.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (zB Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
II. Angebot und Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir unserem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Vor der Weitergabe unserer o.g. Unterlagen an Dritte bedarf unser Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(2) Die Bestellung der Ware durch unseren Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung des Vertragsgegenstandes an unseren Vertragspartner erklärt werden.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise und zwar „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 25.000,-- EUR sind wir berechtigt, eine Anzahlung iHv 30 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt unser Vertragspartner in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs
zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(6) Unserem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- und bzw. oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres
Vertragspartners gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
IV. Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht
der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung
unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung unseres Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung unseres Vertragspartners werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der
Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte unseres Vertragspartners.
(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch unseren Vertragspartner erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass unserem Vertragspartner gar kein
Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
V. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung
unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung unseres Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Die Lieferung erfolgt ab „Werk/Lager“, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten unseres Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbes. Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der
Übergabe auf unseren Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmtenPerson oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw Abnahme steht es gleich, wenn unser Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
(4) Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 25,-- EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
(5) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende
Geldansprüche anzurechnen. Unserem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den veräußerten Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und bzw. oder Gegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Unser Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt unser Vertragspartner den fälligen Preis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir unser Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Unser Vertragspartner ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und bzw. oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden
Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt unser Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten unseres Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt unser Vertragspartner neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir
verlangen, dass unser Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen unser Vertragspartner Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
VII. Mängelhaftung
(1) Für die Rechte unseres Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung
sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage unserer Haftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die unserem Vertragspartner vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) De Mängelansprüche unseres Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungsund
Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat unser Vertragspartner offensichtliche Mängel (einschließlich
Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt unser Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und bzw. oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann unser
Vertragspartner als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich unser Vertragspartner nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt unser Vertragspartner die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass unser Vertragspartner den fälligen Preis bezahlt. Unser Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Unser Vertragspartner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns unser Vertragspartner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen unseres Vertragspartners als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten von unserem Vertragspartner ersetzt verlangen.
(9) In dringenden Fällen, zB bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat unser Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10)Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung von unserem Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann unser Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11)Ansprüche unseres Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer VIII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
VIII. Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei
einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen
oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche unseres Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann unser Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht unseres Vertragspartners (insbesondere gem §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
XI Verjährung
(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von der gesetzlichen
Regelung 1 Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Verkäufers, und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche
unseres Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer VIII ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
X. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten
des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in D-89597 Munderkingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma planetroll GmbH & Co. KG
Stand 07/2009
I. Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten
über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen.
Sie gelten auch
für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den
Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart
werden.
(2) Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine
Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert
widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das
Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder
auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung
jener Geschäftsbedingungen.
II. Bestellungen und Aufträge
(1) Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist
enthalten, halten wir uns hieran 1 Woche nach dem Datum des Angebots
gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der
Annahmeerklärung bei uns.
(2) Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der
Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von
mindestens 4 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern.
Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese
im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne
erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen
Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 4
Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die
Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten
erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die
sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des
Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt
sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der
Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu
erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem
Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang
unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
(3) Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche
Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die
bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach
Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können.3
Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte
Teilleistung vergüten.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis
Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift
einschließlich Verpackung ein.
(3) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung
nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur
Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist
diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser
Verlangen hat
der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
(4) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung
der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit
3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
(5) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen
sind unsere Bestellnummer, die Artikelnummer, Liefermenge und
Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben
fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs
die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Absatz 4
genannte nZahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
(6) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
IV. Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder
-frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu
informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die
Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen
hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit
Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür eine Mahnung
unsererseits bedarf.
(4) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die
gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und
des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem
Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
(5) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger
schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede
angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von
0,5%, maximal 5%, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die
Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden
Verzugsschaden anzurechnen.
(6) Der Lieferant ist zu Teillieferungen nicht berechtigt.
(7) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst
auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort
übergeben wird.
V. Eigentumssicherung
(1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem
Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen,
Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns
das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie
bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er
hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf unser Verlangen
vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden
oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
(2) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur
Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch
den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum
oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als
unser
Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden
jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu
benutzen. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser
Gegenstände tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen
Vereinbarung – je zur Hälfte.
Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten
hergestellten Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens
des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen
zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der
Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen
Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach
Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand
an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der
mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
(3) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf
unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an
denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind
erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
VI. Gewährleistungsansprüche
(1) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche
zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36
Monate.
(2) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig
gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Arbeitstagen
seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind
jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10
Arbeitstagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
(3) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(4) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten
ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei
Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist
für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten
nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich
nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung
oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen
vornahm.
VII. Produkthaftung
(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder
Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein
von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist
verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.
Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten
gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten
durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion
verbundenen Kosten.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine
Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens
EUR 2.500.000,-- pro Personen-/Sachschaden pauschal zu unterhalten,
die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht
das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnlichen Schäden abzudecken
braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der
Haftpflichtpolice zusenden.
VIII. Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner
Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union,
Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt
oder herstellen lässt, verletzt werden.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen
freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten
Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und von alle
notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu
erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des
Lieferanten.
IX. Ersatzteile
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns
gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach
der Lieferung vorzuhalten.
(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für
die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies
unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen.
Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 6
Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
X. Geheimhaltung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung
sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellte
Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen
Informationen) für einen Zeitraum von 4 Jahren nach Vertragsschluss
geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden.
Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von
Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.
(2) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in
Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung
hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
(3) Der Lieferer wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Ziffer X. verpflichten.
XI. Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem
Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es
sich um Geldforderungen handelt.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist 89597
Munderkingen.
(2) Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
Produktinformation: Magnetrührwerk
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